Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

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Lieferkriterien

1. Auftragsannahme

1.1 Für die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und nur insoweit anerkannt, wie sie von uns zuvor schriftlich bestätigt wurden. Die Geltung der Geschäftsbedingungen wird zugleich auch für alle künftigen Verträge vereinbart.

1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch einen von uns bestätigten Auftrag des Kunden zu Stande. Der Umfang unserer Lieferpflichten, insbesondere hinsichtlich Mengen- und Beschaffenheitsangaben, ergibt sich ausschließlich aus unserem schriftlichen Angebot und/oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.

1.3 Verträge zwischen den Kunden und uns sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für mündliche Abmachungen und Nebenabreden und für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Das gilt auch für diese Geschäftsbedingungen. Garantien können nur wirksam erteilt werden, indem sie in unserer Auftragsbestätigung als solche eindeutig gekennzeichnet werden.

1.4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit unserer Produkte für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn und die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass wir die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert haben.

2. Preise und Zahlungen

2.1 Die Berechnung erfolgt in Euro zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe.

2.2 Unsere Rechnungen sind netto zahlbar nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Zahlungen des Kunden werden stets zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verwendet. Der Einbehalt von Inkasso- und/oder Delcredere-Provisionen ist nur nach vorherigem Abschluss einer schriftlichen Inkasso- und/oder Delcredere-Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig.

2.3 Bei Zahlungen über Dritte, insbesondere im Rahmen von Regulierungs- und/oder Delcredere-Abkommen, gilt die Kaufpreisschuld erst dann als erfüllt, wenn die Zahlung bei uns eingegangen ist.

2.4 Wird eine unserer fälligen Forderungen auch nach Zahlungserinnerung und Ablauf einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht ausgeglichen, werden alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder ausreichende Sicherheitsleistung auszuführen.

2.5 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber, bei Wechseln für uns spesenfrei und ohne Skontoabzug.

2.6 Die Geltendmachung von Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechten ist nur bei von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

3. Lieferung

3.1 Lieferungen erfolgen – auch bei frachtfreier Lieferung – auf Gefahr des Kunden. Verpackung einschließlich Hülsen und Hülsenstopfen werden mitgewogen und –berechnet. Bei Lieferung ohne Verpackung gelten die äußeren Lagen als Verpackung.

3.2 Von uns nicht zu vertretende Behinderungen unseres Geschäftsbetriebes und/oder des Geschäftsbetriebes unserer Lieferanten, insbesondere durch Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Anordnungen sowie alle übrigen Fälle höherer Gewalt verlängern eine vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemes- senen Anlauffrist. Das Gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen oder Betriebsmitteln, Mangel an Transportmöglichkeiten sowie bei nicht rechtzeitiger, nicht ordnungsgemäßer oder nicht ausreichender Belieferung durch Lieferanten von uns, wenn diese Umstände nicht von uns verschuldet sind. Ist die vereinbarte Lieferzeit in solchen Fällen bereits um mehr als 10 Wochen überschritten, so haben wir und der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Vorher besteht das Rücktrittsrecht nur, wenn wir dem Kunden schriftlich mitgeteilt haben, dass eine Vertragserfüllung durch uns nicht oder nicht mehr erbracht werden kann. Vorstehende Einschränkung gilt nicht für Fixgeschäfte.

3.3 Befinden wir uns in Lieferverzug, kann der Kunde uns eine angemessene Frist von min- destens 2 Wochen setzen, soweit eine Fristsetzung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, und nach vergeblichem Ablauf der Frist vom Vertrag durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Erklärt der Kunde nicht bereits mit der Fristsetzung, ob er weiter auf Erfüllung besteht oder von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen möchte, sind wir solange von unserer Leistungspflicht befreit, bis eine solche Erklärung bei uns eingeht. Hat sich der Kunde innerhalb einer weiteren Frist von 2 Wochen nicht erklärt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern wir den Kunden hiervon schriftlich in Kenntnis gesetzt haben. Das Recht des Kunden, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt und rich- tet sich im Übrigen nach den Voraussetzungen in Ziffer 6.

3.4 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

3.5 Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% bleiben bei entsprechender Anpassung des Rechnungspreises vorbehalten. In diesem Umfang gelten Minderlieferungen nicht als zu geringe Menge und stellen keinen Mangel dar.

3.6 Geringfügige Abweichungen in Farbe, Oberfläche, Aufsicht, Durchsicht, Güte, Festigkeit, Reinheit und Glätte bleiben vorbehalten. Abweichungen in der Festigkeit bis zu 10% gelten als geringfügig. Abweichungen im Flächengewicht von Rolle zu Rolle von bis zu 4%, im Rollendurchmesser von bis zu 5 cm und in der Rollenbreite von bis zu 5 mm sind zulässig. 10% der Gesamtlieferung dürfen in Restrollen mit kleinerem Durchmesser geliefert werden. Es liegt kein Mangel vor, wenn innerhalb einzelner Rollen das Flächengewicht bis zu 8% vom Durchschnitt abweicht. Auch über diese Werte (4% von Rolle zu Rolle und 8% innerhalb einzelner Rollen) hinausgehende Abweichungen stellen keinen Mangel dar, wenn die Abweichungen weniger als 5% der Gesamtmenge betreffen.

4. Eigentumsvorbehalt

4.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware („Vorbehaltsware“) geht erst mit der endgültigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen auf den Kunden über. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch auf die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden neuen Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der verbundenen oder vermischten Waren.

4.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Der Kunde wird unwiderruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, in Zahlungsschwierigkeiten gerät oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergriffen werden. Vereinnahmte Zahlungen aus dem Verkauf unserer Ware oder aus jedem anderen Rechtsgrund werden treuhänderisch für uns empfangen und verwahrt. Auf unser Verlangen hin ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben.

4.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das fremde Eigentum hin- weisen und uns unverzüglich von den Zugriffen benachrichtigen. Bei Zahlungsverzug des Kunden von mehr als 3 Wochen sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung, soweit diese nicht ausnahmsweise entbehrlich ist, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Räume zu betreten, in denen die Vorbehaltsware lagert, oder die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Unser Recht, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt. Insoweit haftet der Kunde auch für leichte Fahrlässigkeit.

4.4 Übersteigt der Wert aller Vorbehaltswaren und sonstigen Sicherheiten des Kunden die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so kann der Kunde insoweit Freigabe von Vorbehaltsware oder Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.

5. Ansprüche des Kunden wegen Mängel

5.1 Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel sind vom Kunden innerhalb von 7 Tagen schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Warenannahme nicht erkennbar waren, sind spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung schriftlich zu rügen. Zur Wahrung der Rechte des Kunden genügt die Absendung der Mängelrüge innerhalb der vorstehenden Fristen.

5.2 Bei rechtzeitigen und begründeten Mängelrügen liefern wir innerhalb angemessener Frist Ersatz. Bei Mangelhaftigkeit auch der Ersatzlieferung und Fehlschlagen einer zweiten Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist kann der Kunde, soweit es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt, vom Vertrag zurücktreten, ansonsten den Kaufpreis mindern. Sein Recht, Schadensersatz zu verlangen, richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer 6. § 444 BGB bleibt unberührt. Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gem. § 241 Abs. 2 steht dem Kunden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er uns vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung durch uns dennoch nicht unterlassen worden ist.

6. Haftung

6.1 Unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig oder bei der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen konnte, leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

6.2 Unsere Haftung ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzungen als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, wir haften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

6.3 Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

7. Verjährung

Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres seit Ablieferung der Ware beim Kunden. Schadensersatzansprüche, soweit sie nicht in Zusammenhang mit einem Mangel stehen, verjähren innerhalb eines Jahres seit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangte bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die Ansprüche auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns beruhen. Im Übrigen bleibt § 444 BGB unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

8.1 Erfüllungsort ist Gelsenkirchen. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist für beide Teile Krefeld. Wir sind berechtigt, auch ein anderes nach Gesetz zuständiges Gericht anzurufen.

8.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns aus oder im Zusammenhang
mit der Geschäftsverbindung unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es für Personen mit Sitz im Inland gilt, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.

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